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BGH, 03.06.1954 - 3 StR 739/53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- RG, 13.02.1936 - 2 D 346/35
1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein bloßes Schweigen im Sinne des § 263 …
Auszug aus BGH, 03.06.1954 - 3 StR 739/53
Eine besondere Rechtspflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird nur bei bestehenden Vertrauensverhältnissen (insbesondere solchen gesellschaftsrechtlicher Art) oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Verbindungen bejaht (RGSt 65, 107; 70, 151[155]; BGH 2 StR 143/51vom 21. September 1951, 3 StR 555/51 vom 29. Mai 1952, 2 StR 492/52 vom 19 Juni 1953). - BGH, 29.05.1952 - 3 StR 555/51
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Auszug aus BGH, 03.06.1954 - 3 StR 739/53
Eine besondere Rechtspflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird nur bei bestehenden Vertrauensverhältnissen (insbesondere solchen gesellschaftsrechtlicher Art) oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Verbindungen bejaht (RGSt 65, 107; 70, 151[155]; BGH 2 StR 143/51vom 21. September 1951, 3 StR 555/51 vom 29. Mai 1952, 2 StR 492/52 vom 19 Juni 1953). - BGH, 18.09.1952 - 3 StR 611/51
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Auszug aus BGH, 03.06.1954 - 3 StR 739/53
Der Vermögensschaden des B. bestand darin, daß er dem Angeklagten das Darlehen von 4.500 DM zur Verfügung stellte und als Gegenwert lediglich einen infolge der Überschuldung des Angeklagten stark gefährdeten und damit minderwertigen Rückzahlungsanspruch erhielt (BGH 3 StR 611/51 vom 18. September 1952). - BGH, 19.06.1953 - 2 StR 492/52
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Auszug aus BGH, 03.06.1954 - 3 StR 739/53
Eine besondere Rechtspflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird nur bei bestehenden Vertrauensverhältnissen (insbesondere solchen gesellschaftsrechtlicher Art) oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Verbindungen bejaht (RGSt 65, 107; 70, 151[155]; BGH 2 StR 143/51vom 21. September 1951, 3 StR 555/51 vom 29. Mai 1952, 2 StR 492/52 vom 19 Juni 1953). - RG, 21.06.1898 - 2049/98
Wird im Sinne des § 263 St.G.B.'s das Merkmal der Unterhaltung eines Irrtums …
Auszug aus BGH, 03.06.1954 - 3 StR 739/53
Nach der fast einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist ein Darlehensnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Geldgeber die für die Beurteilung seiner Kreditfähigkeit maßgebenden Umstände unaufgefordert mitzuteilen (vgl RGSt 31, 208 [210]).
- BGH, 03.06.1958 - 5 StR 158/58
Betrug durch Aufklärung der Vermögensverhältnisse gegenüber dem Vertragspartner
Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß eine Rechtspflicht des Vertragsgegners, den anderen Vertragsteil über seine Vermögenslage aufzuklären, nur unter besonderen Umständen, nämlich bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen angenommen werden kann (RGSt 65, 106, 107; 70, 151, 155; BGH 3 StR 739/53 vom 3. Juni 1954; 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954 und BGHSt 6, 198). - BGH, 10.08.1962 - 4 StR 206/62
Zulässigkeit der Verbindung von Strafverfahren unterschiedlicher Instanzen - …
Diesem Standpunkt des Reichsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof in mehreren unveröffentlichten Entscheidungen angeschlossen (vgl. z.B. 3 StR 737/52 vom 10. Dezember 1953, 3 StR 739/53 vom 3. Juni 1954). - BGH, 18.03.1970 - 2 StR 57/70
Annahme eines Betruges bei Verschweigen bestimmter Tatsachen und zugleich …
Eine solche Pflicht besteht aber bei Abschluß von Darlehensverträgen nicht ohne weiteres, sondern nur bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer auf gegenseitigem Vertrauen bestehender Verbindungen (…BGH, Urt. v. 19. Juni 1953 - 2 StR 492/52; 3. Juni 1954 - 3 StR 739/53; 3. Juni 1958 - 5 StR 158/58 - RGSt 65, 106 f; 70, 151 ff). - BGH, 16.06.1954 - 3 StR 388/53
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Bei der nochmaligen Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung wird der Tatrichter zu beachten haben, dass eine Rechtspflicht des Vertragsgegners, den anderen Vertragsteil über seine Vermögenslage, aufzuklären, nur unter besonderen Umständen, nämlich bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen angenommen werden kann (RGSt 62, 107; 70, 151[155]; BGH 3 StR 739/53 vom 3. Juni 1954). - BGH, 10.12.1953 - 3 StR 737/52 Anders kann es sein, wenn Art und Dauer der Beziehungen zwischen den Parteien eines Kaufvertrages ein besonderes Vertrauensverhältnis begründen (RGSt 70, 151 [155]; BGH 3 StR 739/53 vom 3. Juni 1954).